Neues und Altes zu Honorar- und Lohnabrechnungen im Chor- und Orchesterbetrieb

Bei der Anstellung von Musikerinnen und Musikern, seien dies Instrumentalist/innen fürs Orchester oder Solo-Sänger/innnen, gab und gibt es unterschiedliche Praktiken. Nicht alle davon sind legal. Und seit dem 1.1.2026 gilt es, die Honorarabrechnungen, bei denen es sich in den meisten Fällen eigentlich um Lohnabrechnungen handelt, noch strenger und seriöser zu handhaben.

 

Verbreitete Praxis

Die Praxis, nach der die den Chor begleitenden Musikerinnen und Musiker nach dem Gottesdienst vom Kassier ein Couvert mit dem vereinbarten Honorar in die Hand bekamen, war und ist vermutlich in den meisten - wenn nicht sogar in allen - Fällen nach rechtlichen Grundsätzen illegal. Denn nicht nur werden dabei keine AHV-Beiträge abgerechnet, sondern die Betreffenden sind auch nicht gegen Berufsunfälle versichert – ein muss bei jeder bezahlten Arbeit!

 

Geringfügiger Lohn?

Im Zusammenhang mit der AHV-Abrechnung spricht man vom «geringfügigen Lohn» von bis zu 2'500.- pro Jahr und Arbeitgeber. In den meisten Berufen muss bei geringfügigen Löhnen die AHV nur dann abgerechnet werden, wenn die arbeitnehmende Person dies explizit wünscht. Davon ausgenommen sind aber insbesondere auch Tätigkeiten im künstlerischen Bereich. Bis Ende 2025 wurden Chöre in der AHV-Verordnung nicht speziell unter diesen Ausnahmen genannt (Im Gegensatz etwa zu Theatern und Orchestern). Seit 2026 sind nun aber explizit auch die Chöre aufgeführt. Im Gegensatz dazu gilt die Unfallversicherungspflicht schon seit 1984 bei jeder im Angesteltenverhältnis bezahlten Arbeit und unabhängig von der Lohnhöhe. 

 

Das gilt rechtlich

Was bedeutet das in der Praxis? Wenn Chöre (oder auch Orchester) zusätzliche Musikerinnen und Musiker engagieren, müssen sie:

  1. AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abrechnen ab dem ersten ausbezahlten Franken (Hälftig aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
  2. FAK (Familienausgleichskasse) abrechnen (zu lasten Arbeitgeber, Ausnahme: Im Kanton Wallis zahlen Arbeitnehmende einen Beitrag von 0,13%)
  3. Berufsunfall (UVG) abrechnen (zu lasten Arbeitgeber)
  4. Lohnabrechnungen erstellen
  5. Lohnausweise  ausstellen

 

Was ist mit Selbständigerwerbenden?

Auch wenn Musikerinnen und Musiker von ihrer Ausgleichskasse eine Bestätigung des Selbständigen-Status’ vorlegen, ist stets der Einzelfall zu berücksichtigen. Eine Sängerin, die zu den vorgegebenen Zeiten zur Probe kommt, das vorgegebene Programm unter Weisung der Dirigentin singt und keinerlei finanzielles Risiko trägt, sondern ihre Gage unabhängig vom finanziellen Erfolg des Konzerts ausbezahlt bekommt, steht in einem befristeten Angestelltenverhältnis. Bei der ausgewiesenen Selbständigkeit handelt es sich um eine «Scheinselbständigkeit», die ausgeübte Tätigkeit ist im konkreten Fall unselbständig und unterliegt der Abrechnungspflicht.

 

Ausnahmen

Wird ein Musiker oder eine Musikerin für einen Abend engagiert, ohne an ein im Detail vorgegebenes Programm und ohne an bestimmte Probezeiten und andere Weisungen gebunden zu sein (z.B. für einen Liederabend), gilt das als selbständige Tätigkeit. Wenn eine Sängerin/ein Sänger nicht als Privatperson, sondern als juristische Person (z.B. als eingetragene Firma «Sängerin XY») engagiert wird, stellt sie (die Firma) Rechnung und es wird der Bruttobetrag ausbezahlt. Also genauso wie wenn etwa das Berner Kammerorchester als bestehender Klangkörper für eine Chorbegleitung beauftragt wird.

 

Laienorchester

Es ist ein interessantes Phänomen, dass Projektsingende in einem Chor in der Regel einen Projektbeitrag bezahlen, um mitsingen zu dürfen, im Laienorchester aber z.B. zugezogene Bläserinnen und Bläser (auch Laien) häufig ein kleines Entgelt bezahlt bekommen. Auch hier gilt - unabhängig davon, ob es sich um Laienmusiker/innen oder Profis handelt: Die Sozialbeiträge müssen ab dem ersten bezahlten Franken abgerechnet werden. Möchte man den Aufwand vermeiden ist folgendes möglich: reine Spesen werden sowieso ohne Abzug erstattet, allerdings nur die effektiven Auslagen (gegen Beleg), keine Pauschalspesen. Statt mit einem Geldbetrag kann ein «Dankeschön» als Naturalgeschenk in Form eines Sachwertes (Blumen, Wein, Spezialitätenkorb, Konzerttickets, Bücher usw., aber keine Geldwertgutscheine!) bis zu einem Maximalwert von CHF 500.-  beitragsfrei erfolgen.

 

Chorvertretungen

Wer kennt das nicht: mit dem Chor X stehen Konzerte an, die Hauptprobe kommt auf den regulären Probeabend des Orchesters Y zu liegen. Eine Vertretung muss her und da kein Krankheitsfall oder Unfall vorliegt, tragen die Dirigierenden die Entschädigung der Vertretung in der Regel selber. Kein Problem, dem Kollegen/der Kollegin werden kurzerhand 250.- überwiesen. Das Problem dabei: Die Vertretung ist auf diese Weise nicht unfallversichert. Geschieht ein Unfall, haftet dafür der Arbeitgeber und das ist in diesem Fall der/die vertretene Dirigent/in selber. Da diese/r (und nicht der Chor) dann als Arbeitgeber gilt, greift zwar die Bestimmung betreffend den «geringfügigen Lohn» (die AHV muss also nur auf Verlangen der Stellvertretung abgerechnet werden), die Unfallversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen. Es ist  zwar durchaus möglich, als Dirigent/in für eine Mindestprämie eine Unfallversicherung für allfällige Vertretungen abzuschliessen, der einfachste und sicherste Weg ist aber: Der Chor übernimmt die Kosten für die Vertretung (muss diese einfach entsprechend anmelden) und zieht den Betrag von der nächsten regulären Lohnzahlung ab.